Abmahnung wegen Google Fonts, die neue Welle

Angeblicher DSGVO-Verstoß: Nichteinbindung von Google Fonts

Viele Websitebetreiber erhalten gerade eine Zahlungsaufforderung im dreistelligen Bereich wegen Verstoßes gegen die DSGVO. Was steckt dahinter und wie können Sie sich wehren?

Tausende von Empfängern staunen derzeit über Forderungsschreiben, die sie in ihrem E-Mail-Postfach oder im Briefkasten vorfinden. Weil sie Googles kostenlose Fonts in ihre Websites eingebettet haben, sollen sie einen dreistelligen Betrag als Schadenersatz zahlen, plus Anwaltskosten natürlich.

Adressaten der Schreiben sind verschiedene Anwaltskanzleien wie z.B. RAAG in Düsseldorf. Die Abmahnungen unterstellen einen „unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ und einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordung (DSGVO). Ihr Vergehen: Sie nutzen auf ihrer Webseite Fonts, die Google kostenlos anbietet.

Dabei handelt es sich um ein Verzeichnis von mehreren Hundert frei verwendbarer Schriftarten. Website-Betreiber können die Schriftarten herunterladen und lokal auf dem eigenen Webserver bereitstellen. Alternativ dazu können sie die Schriften auch online einbinden. Dies führt dann dazu, dass der Browser des Besuchers sie beim Aufruf einer Seite von den Servern des US-Konzerns lädt. Und das ist ein Problem!

Google Fonts hält viele kostenlose Schriftarten bereit – die aber unbedingt lokal eingebunden werden sollten.

Gerichtsurteil vom Landgericht München aus diesem Jahr

Das Landgericht München hatte im Januar 2022 die unerwähnte Online-Nutzung von Google Fonts mit der Begründung verboten, dass dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden (Az. 3 O 17493/20). Diese Entscheidung bildet die Grundlage für die versandten Abmahnungen und Forderungsschreiben.

Es handele sich bei den übermittelten dynamischen IP-Adressen um Informationen, so die Münchener Richter, die in den Schutzbereich des Datenschutzes fallen. Der Seitenbetreiber habe das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, indem er die dynamische IP-Adresse des Besuchers beim Aufruf der Seite an Google weiterleitete. Hierfür habe es keine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses gegeben. Dem Kläger stehe somit ein Unterlassungsanspruch zu.

Doch damit nicht genug, hatte das LG München dem Besucher der Website noch einen Schadensersatzanspruch zugebilligt. Ein solcher Anspruch kann sich aus Artikel 82 der DSGVO ergeben und steht jeder Person zu, „der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“. Hoch umstritten ist dabei die Frage, welche Intensität ein solcher Eingriff haben muss, um ein Schmerzensgeld auszulösen. In der juristischen Diskussion wird die Entscheidung aus München überwiegend als überzogen kritisiert.

Je nach Staat fallen Bußgelder unterschiedlich hoch aus. Das soll sich nun mit einem neuen Berechnungsmodell ändern.

„Individuelles Unwohlsein“

Die Richter sahen im vorliegenden Fall bereits durch die Übermittlung an Google einen „Kontrollverlust“ des Betroffenen und ein „individuelles Unwohlsein“.

Denn Google sei bekannt dafür, Daten über seine Nutzer zu sammeln. Es sei unstrittig, dass die IP-Adresse an einen Server in den USA übermittelt werde, wo kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet sei.

Diese Argumentation machen sich jetzt die Schreiber der fordernden Briefe zu eigen. ‚Der Nutzer‘ dessen Interessen man vertrete, habe die Website des Empfängers besucht, wobei er nicht über die verwendete Online-Version der Google Fonts informiert worden sei. Aus diesem Grund solle daher wegen des dadurch verursachten individuellen Unwohlseins Schadenersatz an den Kläger überwiesen werden.

Etwas komplizierter wird es, wenn das Schreiben von einem Anwalt kommt. Offenbar haben juristische Veteranen vergangener Massenabmahnungen ein neues Tätigkeitsfeld gefunden. Sie fordern nicht nur, dass die Empfänger den Schaden ihrer Mandanten begleichen. Sie sollen zudem eine Unterlassungserklärung für die Nutzung der Google-Fonts abgeben – und die Anwaltsgebühren zahlen, meist in Höhe von über 300 Euro!

Und nun?

Gerade gegen die anwaltlichen Abmahnungen gibt es allerdings eine ganze Reihe von möglichen Einwendungen, sodass es sich dabei keinesfalls um „sichere Fälle“ für die Abmahner handelt. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Anwaltsschreiben rechtsmissbräuchlich sind, da die angeblichen Betroffenen die Websites vorsätzlich angesteuert haben dürften. Wenden Sie sich an Ihren IT Admin damit er Ihre Datenschutzbestimmungen prüft und ggf. ändert.  Wer ganz unsicher ist kann auch juristische Hilfe eines IT Anwaltes in Anspruch nehmen.

Weniger riskant ist dagegen die Abwehr von Aufforderungsschreiben, die nicht von einem Anwalt kommen. Denn nach derzeitigem Stand ist es eher unwahrscheinlich, dass die Mehrheit der Gerichte den Ansichten des LG München hinsichtlich der Zahlung einer Geldentschädigung folgen wird. Es spricht daher einiges dafür, dass man derartige Schreiben ignorieren darf. Allerdings sollte jeder Website-Betreiber auf die lokal gehostete Version von Google Fonts umsteigen und den entsprechenden Hinweis in der Datenschutzerklärung verankern.

Volker Hellmann

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